Vergütung von Mehrarbeit

1. Unterliegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der AGB-Kontrolle und gilt diese alle anfallende Mehrarbeit mit dem monatlichen Grundlohn ab, ist sie wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

2. Die Regelung des § 612 Abs. 2 BGB, nach der bei fehlender Vergütungsabsprache eine als üblich anzusehende Vergütung als vereinbart gilt, ist auch anzuwenden, wenn eine bestehende Vergütungsvereinbarung unwirksam ist.

3. Ist tarifvertraglich bestimmt, dass der Arbeitgeber Mehrarbeit entweder bis zu einer bestimmten Frist durch Freizeit ausgleichen kann oder andernfalls zu vergüten hat, wird der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst mit Ablauf dieser Frist fällig.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2008 – 9 Sa 1958/07 (Revision eingelegt, Az. BAG: 5 AZR 678/08, durch Vergleich erledigt)

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger arbeitete als Busfahrer bei einem Busunternehmen, gegen das sich die Klage richtete. Im bestehenden Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer zur Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet ist. "Alle anfallende Mehrarbeit" sollte mit dem gezahlten Monatslohn abgegolten sein. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Manteltarifvertrag Anwendung. Dieser bestimmt, dass Mehrarbeit durch einen Freizeitausgleich bis zum 31.3. des Folgejahrs auszugleichen ist. Andernfalls ist sie mit dem hiernach folgenden Aprilgehalt zu vergüten.

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