Vergütung von Mehrarbeit
Problempunkt
Der Kläger arbeitete als Busfahrer bei einem Busunternehmen, gegen das sich die Klage richtete. Im bestehenden Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer zur Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet ist. "Alle anfallende Mehrarbeit" sollte mit dem gezahlten Monatslohn abgegolten sein. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Manteltarifvertrag Anwendung. Dieser bestimmt, dass Mehrarbeit durch einen Freizeitausgleich bis zum 31.3. des Folgejahrs auszugleichen ist. Andernfalls ist sie mit dem hiernach folgenden Aprilgehalt zu vergüten.
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Redaktion (allg.)
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