Wettbewerbsverstoß durch Darlehensgewährung
Problempunkt
Der klagende Arbeitnehmer hatte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit dem beklagten Arbeitgeber abgeschlossen. Inhaltlich wurde der Kläger für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet, sich weder mittelbar noch unmittelbar,
- bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein,
- bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder
- sich an ihm zu beteiligen, noch
- ein solches mit Rat und Tat zu unterstützen.
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