Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei Fristversäumnis

Versäumt der Prozessbevollmächtigte des klagenden Arbeitnehmers schuldhaft die Frist der Kündigungsschutzklage, muss sich der Kläger dieses Verschulden zurechnen lassen.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08

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Problempunkt

Die Parteien stritten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Die Klägerin war seit dem 19.4.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.9.2007, das der Klägerin am 26.9.2007 zuging, zum 31.10.2007.

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