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Sozialleistungen
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Diskriminierung durch Wohnsitzvoraussetzung bei Sozialleistungen

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-747/22 | INPS (Sozialhilfe und Zugang zur Beschäftigung – Mittelbare Diskriminierung) 

Zugang zu Sozialhilfeleistungen und zur Beschäftigung: Die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes stellt eine mittelbare Diskriminierung von international Schutzberechtigten dar 

Einem Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus in Italien wurde das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ (Sozialleistungen, die durch berufliche Eingliederungsmaßnahmen ergänzt werden, im Folgenden: Bürgergeld) entzogen, nachdem eine Überprüfung durch die Verwaltung ergeben hatte, dass er die im italienischen Recht vorgesehene Voraussetzung, mindestens zehn Jahre in Italien gewohnt zu haben, nicht erfüllte. Er erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Gericht, das sich an den Gerichtshof gewandt hat, um zu klären, ob diese Voraussetzung eine mittelbare Diskriminierung von Ausländern darstellt. 
Der Gerichtshof entscheidet, dass die Bewilligung des Bürgergelds sowohl in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung als auch hinsichtlich des Anspruchs auf ein Mindesteinkommen unter den Grundsatz der Gleichstellung international Schutzberechtigter mit nationalen Staatsangehörigen fällt. Auch wenn diese Voraussetzung in gleicher Weise für sämtliche Einwohner gilt, benachteiligt sie in erster Linie Ausländer. Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gewährung des Bürgergelds nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringt. Die Ungleichbehandlung stellt damit eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung dar. 

Ein subsidiär Schutzberechtigter, der seit 2011 rechtmäßig in Italien wohnte, erhielt das „Bürgergeld“, eine Sozialleistung, die durch berufliche und soziale Eingliederungsmaßnahmen ergänzt wird. Die Gewährung dieser Leistung war an die Voraussetzung geknüpft, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen in Italien gewohnt zu haben. 

Nach einer Überprüfung stellte das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS) fest, dass diese Voraussetzung nicht vorlag. Es stellte daher die Zahlung der Leistung an den Begünstigten ein und verlangte die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge. 

Der Betroffene ging vor einem italienischen Gericht gegen diese Entscheidung vor und machte geltend, die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie von italienischen Staatsangehörigen leichter zu erfüllen sei. Das INPS berief sich darauf, dass diese Leistung nicht der Befriedigung der Grundbedürfnisse dienen solle, sondern unter die Beschäftigungs- und Integrationspolitik falle, was das Erfordernis einer tatsächlichen Verbindung zum italienischen Hoheitsgebiet rechtfertige. 

Da das nationale Gericht diese Voraussetzung für möglicherweise diskriminierend und unverhältnismäßig hält, hat es sich an den Gerichtshof gewandt, um ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen. 

Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass das „Bürgergeld“ gleichermaßen eine Maßnahme des Zugangs zur Beschäftigung, die dem Grundsatz der Gleichstellung zwischen international Schutzberechtigten und eigenen Staatsangehörigen unterliegt, wie auch eine Kernleistung in Form eines Mindesteinkommens darstellt, die ebenfalls von diesem Grundsatz erfasst wird

Zweitens betrifft die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes, auch wenn sie in gleicher Weise für Bürger des Mitgliedstaats und für international Schutzberechtigte gilt, hauptsächlich Ausländer und stellt eine mittelbare Diskriminierung der Letzteren dar, die grundsätzlich verboten ist. 

Drittens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht objektiv durch den Umstand gerechtfertigt ist, dass die Gewährung des „Bürgergelds“ nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringt, was es rechtfertige, die Gewährung auf Personen zu beschränken, die gut in die nationale Gemeinschaft integriert seien. 

Der Gerichtshof verweist hierzu darauf, dass die Gewährung von Sozialleistungen an eine Person für die betroffene Einrichtung die gleichen Kosten verursacht, unabhängig davon, ob es sich um einen international Schutzberechtigten oder einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats handelt.

Überdies verleiht das Unionsrecht, was Maßnahmen des Zugangs zur Beschäftigung und Kernleistungen wie das „Bürgergeld“ betrifft, international Schutzberechtigten einen Anspruch auf Gleichbehandlung, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen über die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen hinaus einzuführen. Die Dauer der Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist vom Unionsrecht aber nicht als Kriterium für die Gewährung der betreffenden Leistungen an die Begünstigten vorgesehen. 

Die Gewährung der Leistung von der Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat abhängig zu machen, verstößt darüber hinaus gegen das Ziel des Unionsrechts, international Schutzberechtigten – deren Status naturgemäß nicht dauerhaft ist und aberkannt werden kann, was gegebenenfalls die Rückkehr der betreffenden Person in ihr Herkunftsland nach sich zieht –, ein Mindestniveau an Leistungen zu bieten. 

HINWEIS: Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben. 

 

Pressemitteilung Nr. 68/26 des EuGH vom 7.5.2026

Redaktion (allg.)