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Entscheidung des EuGH
Bild: master1305/stock.adobe.com

EuGH: Auslandszeiten müssen bei Sonderrenten berücksichtigt werden

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-717/24 | Sociálna poisťovňa (Altersrente eines Bergarbeiters im Untertagebau) 

Altersrenten: Die Mitgliedstaaten müssen bei der Berechnung der Rente die besonderen Vorteile berücksichtigen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten verbunden sind 

Ein slowakischer Staatsangehöriger arbeitete vom 1. Juli 1976 bis zum 31. August 1995 als Bergarbeiter unter Tage in einem Bergwerk in Karviná auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik; anschließend übte er andere Beschäftigungen in der Tschechischen Republik und in der Slowakei aus. 

Die tschechoslowakischen Rechtsvorschriften teilten die Berufe nach ihrem Belastungsgrad ein. Bergleute fielen unter die Kategorie I, die ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf eine vorzeitige Rente begründete, sofern sie 25 Jahre lang gearbeitet haben, davon 15 Jahre unter Tage in einem Bergwerk. Durch eine im Jahr 1992 verabschiedete Reform wurde dieses Klassifizierungssystem mit Wirkung zum 31. Dezember 1992 abgeschafft, wobei die erworbenen Ansprüche bis zum Jahr 2016 bestehen blieben. Nach Auflösung der Tschechoslowakischen Föderativen Republik am 31. Dezember 1992 setzte die Tschechische Republik diese Abschaffung unverzüglich um, während die Slowakei ihre Wirkungen bis zum Jahr 1999 verschob. 

Im Jahr 2013 beantragte der Betroffene, der damals 55 Jahre alt war, in der Slowakei die Gewährung einer Rente. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er die Voraussetzung, 15 Jahre als Bergarbeiter im Untertagebau tätig gewesen zu sein, nicht erfüllt habe. Die slowakischen Behörden waren nämlich der Ansicht, dass die im Hoheitsgebiet der heutigen Tschechischen Republik zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie nach den tschechischen Rechtsvorschriften noch in die Kategorie I fielen. Am 31. Dezember 1992, als diese Einstufung in der Tschechischen Republik abgeschafft wurde, hatte der Betroffene allerdings noch nicht 15 Jahre lang eine Beschäftigung in dieser Kategorie ausgeübt. 

Daraufhin kam es zu einem Rechtsstreit über die Frage, ob die slowakische Behörde bei der Berechnung dieser Dauer von 15 Jahren den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. August 1995 berücksichtigen musste, in dem der Betroffene weiterhin als Bergarbeiter im Untertagebau in der Tschechischen Republik tätig gewesen ist. Das slowakische Oberste Verwaltungsgericht hat den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 ersucht, und zwar insbesondere hinsichtlich einer Vorschrift über die Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Berechnung der Altersrente. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Personen, die eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die ihnen einen Anspruch auf besondere Vorteile eröffnet, diese Leistungen nicht allein deshalb verlieren, weil sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, indem sie dieser Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgegangen sind. 

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Vorschrift immer dann Anwendung findet, wenn für bestimmte Berufe, Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten in dem für die Gewährung der Leistung zuständigen Mitgliedstaat spezifische Vorschriften über die Feststellung der Altersrente bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es kein vom allgemeinen System formal getrenntes Sondersystem der sozialen Sicherheit gibt

Zum vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die slowakischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. August 1995 spezifische Vorschriften über Altersrenten für die Tätigkeit als Bergarbeiter im Untertagebau vorsahen. Da die Zeiten, die der Betroffene in der Tschechischen Republik zurückgelegt hat, in dieser Tätigkeit zurückgelegt wurden, sind sie vorbehaltlich der vom slowakischen Obersten Verwaltungsgericht vorzunehmenden Überprüfungen bei der Berechnung seiner Altersrente in der Slowakei zu berücksichtigen. 

HINWEIS: Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben. 

 

Pressemitteilung des EuGH Nr. 75/26 vom 21.5.2026

Redaktion (allg.)