Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine ordentlich unkündbare geschäftsführende Oberärztin zur Erzwingung und Durchführung von Gesprächen über ihre Vertragsaufhebung freigestellt wird. Das hat das LAG Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 6.2.2020 (3 SaGa 7 öD/19) entschieden.
Zuletzt war die klagende Fachärztin (tariflich unkündbar) bei der Beklagten, die mehrere Kliniken betreibt, als geschäftsführende Oberärztin tätig. Sie ist arbeitsvertraglich verpflichtet, an der Krankenhausversorgung mitzuwirken, Lehrverpflichtungen wahrzunehmen und wissenschaftliche Dienstleistungen anzubieten. Als im Jahr 2018 ein neuer Chefarzt in der Klinik tätig wurde und einen weiteren Oberarzt mitbrachte, kam es in den folgenden Monaten u. a. zu Spannungen zwischen ihm und der Antragstellerin. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit wurde sie Ende November unter Fortzahlung der Vergütung "insbesondere auch für Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung ihres Anstellungsverhältnisses" freigestellt. Zudem musste sie ihre Arbeitsmittel, darunter ihre Mitarbeiterausweise, Schlüssel und Zugangsberechtigungen abgeben. Weiterhin wurde ihr Mitarbeiteraccount im System der Arbeitgeberin gelöscht und die Webseite der Klinik angepasst. Per einstweiliger Verfügung verlangte die Ärztin die weitere Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin. Das Verfahren war erstinstanzlich teilweise erfolgreich und endete mit der vorübergehenden Versetzung an einen anderen Standort, wo die Antragstellerin aber nicht als geschäftsführende Oberärztin eingesetzt wurde. Das mit der Sache befasste ArbG Lübeck sah bei einem ungekündigten Anstellungsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung. Eine Suspendierung des Arbeitnehmers gegen seinen Willen kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn auf Seiten des Arbeitgebers überwiegende und schutzwürdige Interessen vorliegen.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Arbeitgeberin wurde vom LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin. Diesen kann sie mithilfe der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Ihre Position kann sie nicht durch die Tatsache verlieren, dass ihre Stelle an den vom Chefarzt mitgebrachten Oberarzt vergeben wird. Verursacht der neue Chefarzt einen Teamüberhang, erwächst daraus kein schutzwürdiges Interesse für die Freistellung der bisherigen Oberärztin. Vielmehr hat die Beklagte die Ärztin durch die erzwungene Freistellung beruflich ausgeschaltet und so missbräuchlich versucht, nicht schutzwürdige Eigeninteressen durchzusetzen. Ordentlich unkündbare Arbeitnehmer müssen nicht gegen ihren Willen Verhandlungen über die Aufhebung des eigenen Arbeitsvertrags führen.
Da die Klinik die Antragstellerin durch Trennung vom IT-System und EDV-Zugängen sowie entsprechenden Veränderungen auf der Homepage für Dritte – insbesondere für Wissenschaft und Forschung – unsichtbar gemacht hat, war der Anspruch auf einstweilige Verfügung auch dringend gewesen.
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