Bei Handymissbrauch droht Bußgeld

(c) Michael Grabscheit / pixelio.de
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) belegte einen Arbeitgeber mit einem Bußgeld, weil dieser das Smartphone eines Angestellten lieh und dessen persönliche Chat-Verläufe an seine private E-Mail-Adresse schickte. Das geht aus einer Pressemitteilung vom 17.3.2014 hervor. Ein Vorgesetzter bat einen ehemaligen Mitarbeiter um dessen Mobiltelefon. Er gab vor, eine dienstliche Mail verschicken zu wollen. Zusätzlich versandte er ohne Erlaubnis zwei Chat-Verläufe, die der Angestellte bei Whats-App gespeichert hatte. Nachdem der ursprüngliche Strafantrag gegen ihn zurückgenommen wurde, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und gab den Vorgang zur Weiterbearbeitung an das BayLDA. Dieses darf als Ordnungswidrigkeitenbehörde ein Verfahren auch ohne Strafantrag einleiten. Es wertete das Versenden der Nachrichtenverläufe als Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, machte aber zur konkreten Höhe des Bußgeldes keine Angaben. Das Landesamt begründete seine Entscheidung damit, dass die versandten Daten personenbezogen waren. Diese seien nur für die jeweiligen Teilnehmer des Chats bestimmt und nicht für jedermann zugänglich. Der Arbeitgeber habe sich diese „verschafft“ und damit einen Zustand hergestellt, der es ihm ermöglicht, die Nachrichten auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis zu nehmen. Er habe sich diese aus einer automatisierten Verarbeitung beschafft, da die Chat-Inhalte auf dem Smartphone seines früheren Beschäftigten gespeichert waren. Wegen fehlender Einwilligung des Berechtigten geschah dies auf unzulässige Weise.

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