„Flexi-Rente“ kommt ab 2017

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur „Flexi-Rente“ verabschiedet. Damit soll es in Zukunft einfacher sein, im Alter zu arbeiten und zeitgleich einen Teil der Renten zu beziehen. Der Gesetzentwurf soll noch im September im Bundestag beraten werden. Zusätzlich will Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles ein Gesamtkonzept zur Ausrichtung der Rente vorlegen. Teile der neuen Regelungen sollen bereits ab Januar, das neue Hinzuverdienstrecht ab Juli 2017 in Kraft treten.

Zu den Änderungen im Einzelnen:
Die Hinzuverdienstgrenze zur Rente bestimmt sich bisher nach dem Alter. Erreicht man die Regelaltersgrenze, dürfen Rentner momentan beliebig viel hinzuverdienen. Für den Zeitraum davor dürfen sie ihre Rente um 450 Euro im Monat aufbessern und zweimal im Jahr um 900 Euro. Ein Mehrverdienst führt zu einer Teilrente, deren Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet wird. Rentenzahlungen können somit bei Überschreitung der Grenze stark gemindert werden oder ganz wegfallen. Mit der neuen „Flexi-Rente“ entfallen diese Grenzen. Ab einer Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro im Jahr werden 40 % des übersteigenden Betrags abgezogen. Wenn Teilrente und Hinzuverdienst zusammen das frühere Bruttogehalt übersteigen, muss dies voll auf die Rente angerechnet werden.
Teilrenten sind bisher nur stufenweise beziehbar. D. h. wenn Betroffene eine Verdienstgrenze überschreiten, erhalten sie entweder zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Rente. Mit dem neuen Gesetzentwurf und dem Abzug der 40 % bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ist die Teilrente dann stufenlos.
Frührentnern werden Teile ihres Rentenanspruchs abgezogen: für jeden Monat, den sie früher in Rente gehen, sind es 0,3 % weniger. Zurzeit können sie diese Abschläge durch höhere Einzahlungen ab einem Alter von 55 verhindern. Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Grenze nach unten zu verschieben, damit Ausgleichszahlungen schon ab 50 möglich sind.
Derzeit können Arbeitnehmer, die über das Renteneintrittsalter hinaus arbeiten und keine Rente beziehen, einen Zuschlag i. H. v. monatlich 0,5 % auf den Rentenanspruch erhalten. Sozialversicherungsbeiträge müssen sie dann nicht zahlen. Einkünfte, die Rentner gleichzeitig mit der Teilrente beziehen, beeinflussen die Rentenhöhe somit nicht. Bei der neuen „Flexi-Rente“ sollen zusätzlich alle, die freiwillig weiter Beiträge zahlen ebenfalls ihre Ansprüche erhöhen können.
Für Arbeitgeber soll es darüber hinaus attraktiver werden, Rentner einzustellen, weil die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung für Rentner in Zukunft entfallen sollen.
Die „Flexi-Rente“ soll Anreize schaffen, länger zu arbeiten. Mit ihrer Einführung soll es zusätzich berufsbezogene Gesundheitschecks geben, um langfristige Gesundheitsprobleme früher aufzudecken.

 

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Bis zum 1. August muss Deutschland die EU-Richt­linie über trans­pa­rente und verläss­liche Arbeits­be­din­gungen umsetzen. Ein entsprechender

Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den

Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. über eine Pensionskasse i. S. v. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt und ist nach den Regelungen der

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1

Über die Arbeitszeiterfassung wurde zuletzt im Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil diskutiert. Zwar wurden

Im Titelthema der AuA 12/23 befassen sich Dr. Markus Diepold und Matthias Stelzer (beide Dentons Berlin) mit der ohnehin komplexen Thematik des