Positive Bilanz: Deutlich weniger Ausfalltage mit Tarifeinheitsgesetz

© karepa/stock.adobe.com
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Das Tarifeinheitsgesetz muss bis Ende 2018 überarbeitet werden, so hat es das BVerfG vor gut einem Jahr entschieden (Urt. v. 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15 u. a.). Dabei sollen die Rechte kleinerer Gewerkschaften gestärkt werden. Seit Inkrafttreten sank die Zahl der durch Streiks ausgefallenen Arbeitstage deutlich.

Wird gestreikt, bedeutet das oftmals auch Uneinigkeit in den eigenen Reihen. So verzögerten sich die Verhandlungen im Rahmen der Bahnstreiks vom Herbst 2014 bis Sommer 2015 auch deshalb, weil die große Branchengewerkschaft EVG und die GDL, die Spartengewerkschaft der Lokführer, um den Vertretungsanspruch für das Zugpersonal und die Lokführer rangen. Sie wollten nicht gemeinsam an einem Verhandlungstisch sitzen. Aber auch in der Luftfahrt oder in Krankenhäusern stehen sich oftmals große Branchengewerkschaften und kleine Spartenorganisationen gegenüber. In der Vergangenheit hat das immer wieder zu langwierigen Arbeitskämpfen geführt. Die Bunderegierung reagierte und beschloss 2015 das Tarifeinheitsgesetz. Festgehalten wurde darin, dass im Fall konkurrierender Tarifverträge in einem Betrieb derjenige Vertrag zur Anwendung kommt, den die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern ausgehandelt hat.

Die Arbeitgeber und auch ein Teil der im DGB vertretenen Organisationen befürworteten das neue Gesetz. Damit ließe sich die Gewerkschaftskonkurrenz senken. Einige Spartengewerkschaften klagten hingegen vor dem BVerfG. Als im Juli 2017 das Urteil fiel, sahen die Richter die Grundrechte der Tarifpartner zwar weitgehend gewahrt. Das Gesetz kann jedoch dazu führen, dass die Interessen einzelner Berufsgruppen durch die Verdrängung kleinerer Gewerkschaften übergangen werden. Die Richter mahnten eine Überarbeitung des Gesetzes bis Ende 2018 an. Die Bundesregierung steht nun vor einer kniffligen Aufgabe: Das BVerfG wies auf zentrale Kritikpunkte hin. Das Tarifeinheitsgesetz darf nicht dazu führen, dass Mitarbeiter langfristige Leistungen verlieren (z. B. die Alterssicherung). Ein bestehender Tarifvertrag einer Minderheitengewerkschaft muss darüber hinaus in den Punkten unberührt bleiben, die sich nicht mit dem jeweiligen Mehrheitsvertrag überschneiden. Weiter darf die Unsicherheit über die Mehrheitsverhältnisse in einem Betrieb nicht dazu führen, dass Gewerkschaften für Streikfolgen in Haftung genommen werden (z. B. Kosten für durch den Streik entstandene Produktionsausfälle). Selbst wenn der erstrittene Tarifvertrag gar nicht zur Geltung kommt, muss das Streikrecht gewahrt werden.

Trotz dieser Uneinigkeiten kann das Tarifeinheitsgesetz bereits heute eine positive Bilanz aufweisen. Seit dem Mega-Streikjahr 2015 ist die Zahl der durch Arbeitskämpfe ausgefallenen Arbeitstage um knapp 90 % zurückgegangen. Mithilfe der Anpassungen könnten sich weitere positive Ergebnisse erzielen lassen.
Wie eine Zwischenbilanz des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) allerdings zeigt, verliefen im ersten Halbjahr 2018 viele Tarifkonflikte weniger kooperativ als im Vorjahr. Ganz vorn mit dabei war der Streik in der Metall- und Elektroindustrie. Auch die Lohnrunde der Deutschen Telekom sowie die noch offenen Konflikte der Pilotenvereinigung Cockpit und der Fluggesellschaft Ryanair zählen dazu. Auch für die zweite Jahreshälfte werden  heftige Auseinandersetzungen erwartet. Bei den kommenden Tarifverhandlungen der Deutschen Bahn stehen sich die rivalisierenden Gewerkschaften GDL und EVG weiterhin gegenüber. Eine Kooperation ist bisher nicht in Sicht.

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