Das neue Rentenpaket ist gerade erst in Kraft getreten und begegnet bereits jetzt verfassungsrechtlichen Bedenken. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat ein entsprechendes Gutachten über eine mögliche Grundrechtsverletzung vorgelegt.
Die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren in der Rentenversicherung erkennt grundsätzlich auch Zeiten an, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde. Ausgenommen sind die letzten zwei Jahre vor Renteneintritt; dort erfolgt keine Anrechnung von Arbeitslosenzeiten, um Frühverrentungen zu verhindern. Wird die Arbeitslosigkeit aber durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht, werden diese Zeiten ausnahmsweise doch mit berücksichtigt. Das gilt aber wiederum nicht bei betriebsbedingten Kündigungen. Diese Ausnahmeregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Warum sollten unfreiwillig Arbeitslose nach einer betriebsbedingten Kündigung weniger schutzwürdig sein als diejenigen, die aufgrund einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden? Oftmals sei es sogar so, dass Entlassungen aus betrieblichen Gründen gerade eine drohende Insolvenz oder Geschäftsaufgabe verhindern sollen. Damit hänge es vom Zufall ab, aus welchem Grund der Betroffene arbeitslos würde, mahnt Prof. Dr. Markus Stoffels von der Universität Heidelberg. Es sei wahrscheinlich, dass diese Frage irgendwann Sozialgerichte und dann auch das BVerfG beschäftigt.
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Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1
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