Verschiebt sich die Reform des Mutterschutzgesetzes?

Quelle: pixabay.com
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Das aus dem Jahr 1952 stammende und bisher in nur wenigen Bereichen geänderte MuSchG soll grundlegend reformiert werden. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ der Bundesregierung hierzu stammt vom 28.6.2016. Man will die neuesten Erkenntnisse der Gesundheitswissenschaft berücksichtigen und die Regelungen der MuSchArbV integrieren. Damit ändert sich die Systematik und Struktur des Gesetzes, zudem werden sprachliche Anpassungen vorgenommen (Stichwort „Geschlechtsneutralität“). Hier die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen im Überblick:

  • Schüler und Studierende sowie Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Entwicklungshelfer und Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG werden in den Anwendungsbereich einbezogen
  • Anpassung von Schutzfristen nach Geburt eines behinderten Kindes (Erhöhung von acht auf zwölf Wochen)
  • Erweiterter Kündigungsschutz von vier Monaten auch bei Fehlgeburten, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche stattfinden
  • Neufassung mutterschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung in Anlehnung an § 5 ArbSchG
  • Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei ausdrücklichem Wunsch der Schwangeren möglich (behördliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich, es besteht aber Meldepflicht)
  • Lockerung der Auslegungspflicht des Arbeitgebers (MuSchG muss nicht mehr in Papierform ausgehängt werden, die Veröffentlichung in elektronische Form – etwa im Intranet – genügt)

Gleichzeitig ergeben sich im Einzelnen aber Unklarheiten durch die Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben. Dies betrifft bspw. die Ausweitung des Kündigungsschutzes. Das Gesetz geht hier mit seinem Wortlaut weit über eine Klarstellung hinaus. So sollen auch Vorbereitungshandlungen zur Kündigung seitens des Arbeitgebers unzulässig sein. Eine Definition des Begriffs Vorbereitungshandlung bleibt der Gesetzgeber aber schuldig.

Nachdem das Bundeskabinett dem Entwurf zugestimmt hat, fand die erste Anhörung im Bundestag am 6.7.2016 statt. Im September folgte die Anhörung der Sachverständigen im Familienausschuss. Seitdem ist aber Ruhe eingekehrt. Möglicherweise liegt das an erneuten inhaltlichen Differenzen (vgl. etwa das oben aufgeworfene Problem zu Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Kündigung) zwischen den Koalitionspartnern, die nun in den Gremien ausgeräumt werden. Ursprünglich sollte das Gesetz Anfang des Jahres 2017 in Kraft treten. Das ist jedoch unrealistisch, weil sich der Bundestag noch nicht in zweiter und dritter Lesung mit dem Gesetz befassen konnte und auch den Bundesrat hat es bisher noch nicht passiert. So ist wohl erst im Laufe des Jahres mit den Neuregelungen zu rechnen.

Weiterführende Links:
https://www.bmfsfj.de/blob/76054/2c6f6e0204711f9a59ba09c37f41a2d2...

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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