BAG will Rechtsprechung zur Tarifeinheit ändern

Der Vierte Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zu ändern und in Fällen, in denen Tarifpluralität herrscht, weil der Arbeitgeber unmittelbar an mehrere Tarifverträge gebunden ist, den Grundsatz der Tarifeinheit aufgeben. Er hat deshalb eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des BAG gerichtet (BAG, Beschl. v. 27.1.2010 – 4 AZR 549/08 (A)).

Der Kläger war für die Beklagte in deren Krankenhaus als Arzt tätig. Er ist Mitglied im Marburger Bund. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der wiederum Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Diese hatte u. a. mit dem Marburger Bund den Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) geschlossen. Daher waren die Parteien bis zum 30.9.2005 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend hieran gebunden. An dem am 1.10.2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) war der VKA, nicht aber der Marburger Bund beteiligt. Damit galten für die Beklagte ab diesem Zeitpunkt zwei Tarifverträge. Der Kläger forderte deshalb von der Beklagten, ihm für Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach BAT zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie verwies darauf, dass der TVöD als der speziellere Tarifvertrag den BAT nach dem Grundsatz der Tarifeinheit verdrängt habe.

 

Bislang löste das BAG Fälle, in denen auf einen Betrieb mehrere, von verschiedenen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge Anwendung finden, an die der Arbeitgeber unmittelbar gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden ist, während für den einzelnen Mitarbeiter nur der von seiner Gewerkschaft geschlossene Tarifvertrag gilt (Tarifpluralität), indem es den Grundsatz der Tarifeinheit anwandte: Der speziellere Tarifvertrag geht vor.

 

Der Vierte Senat des BAG beabsichtigt nun, seine Rechtsprechung zu ändern und in diesen Konstellationen den Grundsatz der Tarifeinheit aufzugeben, da es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die vom TVG vorgesehene Tarifpluralität beseitigt. Es handelt sich aber auch nicht um eine Regelungslücke, die zur Rechtsfortbildung berechtigt. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrags verstößt außerdem gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die möglichen Folgen der Tarifpluralität für andere Rechtsbereiche können eine Verdrängung nicht rechtfertigen. Hierfür muss das Arbeitskampfrecht oder das Betriebsverfassungsrecht Lösungen finden.

 

Da der Vierte Senat mit dieser Rechtsprechungsänderung von der bisherigen Rechtsauffassung des Zehnten Senats abweichen möchte, hat er gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei diesem angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält.

 

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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