Ein befristeter Arbeitsvertrag zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung sachlich rechtfertigt. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.2.2016 (4 Sa 202/15).
Ein Lizenzfußballspieler war bei einem Verein seit Juli 2009 als Torhüter mittels befristeter Arbeitsverträge tätig. Von elf Bundesligaspielen in der Saison 2013/2014 spielte er zehn, bei dem Spiel im Oktober 2013 fiel er krankheitsbedingt aus. Nach dem 11. Spieltag hatte er keine weiteren Einsätze mehr und nach dem 17. Spieltag nahm er auf Anweisung des Vereins nur noch am Trainings- und Spielbetrieb der Regionalliga teil.
Der Torwart klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 30.6.2014 geendet hat und hilfsweise, dass es durch eine einjährige Verlängerungsoption bis zum 30.6.2015 fortbesteht. Außerdem begehrt er die Zahlung einer Prämie für 29 Punkte, die die Erstliga-Mannschaft in der Rückrunde 2014 erspielt hatte.
Das ArbG Mainz stellte fest, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch Befristung geendet, die Zahlungsklage wies es ab. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied in der Berufungsinstanz, dass die Befristung wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Profifußballers sachlich gerechtfertigt ist. Der Verein durfte dem Spieler die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit, die vereinbarte Punkteprämie zu erreichen, versagen.
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