Arbeitsrechtliche Neuerungen zum Jahresbeginn
Die wichtigsten Änderungen 2026 für Arbeitgeber im Überblick
Zum Jahresbeginn 2026 treten mehrere arbeitsrechtlich relevante Änderungen in Kraft, die für Unternehmen und Personalverantwortliche praktische Bedeutung haben. Im Mittelpunkt stehen die Anpassungen beim Kurzarbeitergeld, neue Informationspflichten bei der Fachkräfteanwerbung, die Erhöhung des Mindestlohns sowie Erleichterungen bei der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird ab 1.1.2026 erneut auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Die Regelung ist befristet und gilt bis zum 31.12.2026. Ziel ist es, Unternehmen in wirtschaftlich angespannten oder von Transformation betroffenen Situationen zusätzliche Planungssicherheit zu geben. Für die betriebliche Praxis bleibt es bei den bekannten Voraussetzungen, insbesondere der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit sowie der Beteiligung des Betriebsrats.
Mit dem Start des nun gesetzlich verankerten Beratungsangebots „Faire Integration“ tritt nach § 45c Aufenthaltsgesetz außerdem eine neue Arbeitgeber-Informationspflicht bei Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten in Kraft. Bisher war das Angebot Teil des ESF-Plus-Förderprogramms IQ. Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Drittstaatsangehörige aus dem Ausland anwerben, müssen diese künftig spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich über bestehende Informations- und Beratungsangebote zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen informieren. Die Regelung dient dem Schutz vor Ausbeutung sowie Benachteiligung und erhöht die Compliance-Anforderungen im Recruiting internationaler Fachkräfte.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 auf 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Dies kann Anpassungsbedarf bei betrieblichen Entgeltstrukturen und Lohnabständen auslösen. Infolgedessen steigt auch die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1.1.2026 von 556 Euro auf 603 Euro monatlich angehoben. Arbeitgeber müssen Minijob-Verträge entsprechend anpassen und die Auswirkungen auf Arbeitszeit und Entgelt im Blick behalten.
Zudem wird eine erleichterte Weiterbeschäftigung nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze angestrebt. Denn eine wesentliche Änderung im Befristungsrecht betrifft das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen. Dieses wird für Arbeitnehmer aufgehoben, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit wird erstmals eine sachgrundlose befristete Wiedereinstellung beim früheren Arbeitgeber ermöglicht. Ziel ist es, freiwillige Weiterarbeit zu erleichtern und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Ergänzend ist auf die bis zum 31. Dezember des Jahres befristete Absenkung der Umlage nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung im Bauhauptgewerbe hinzuweisen.Für Arbeitgeber ergeben sich daraus jedoch keine Änderungen bei arbeitsvertraglichen Regelungen oder Mitbestimmungsfragen. Die Anpassung wirkt sich ausschließlich auf die Höhe der abzuführenden Umlage aus. Zudem wird ab 2026 eine neue Rechtsgrundlage im SGB geschaffen, die den Einsatz und die Entwicklung von KI-Systemen in der Sozialverwaltung mit anonymisierten oder pseudonymisierten Sozialdaten erlaubt – eine Neuerung, die mittelbar auch arbeitsrechtliche Entwicklungen zukünftig beeinflussen könnte.
