Beteiligung des Betriebsrats bei Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nach dem „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und zur Regelung des Übergangsrechts“ (TVÜ-VKA) in die Entgeltgruppen und die Stufen der Entgelttabelle des TVöD überleiten, müssen den Betriebsrat nach § 99 BetrVG beteiligen (BAG, Beschl. v. 22.4.2009 – 4 ABR 14/08). 

Die Arbeitgeberin ist Betreiberin einer Fachklinik, die im Wege des Betriebsübergangs am 1.1.1999 auf sie übergegangen ist. Dabei schloss sie mit der Rechtsvorgängerin einen Personalüberleitungsvertrag. Die Arbeitgeberin war seit 1999 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Bayern e.V. (KAV). Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wandte sie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber an. Abhängig davon, wann die Parteien die Arbeitsverträge abgeschlossen haben, finden sich verschiedene Bezugnahmeklauseln auf tarifvertragliche Regelungen. Zum 1.1.2005 wechselte die Arbeitgeberin in eine Gastmitgliedschaft beim KAV. Sie wendet die Tarifverträge, die zum Jahresende 2004 für sie galten, weiter in dieser Fassung an, nicht jedoch den zum 1.10.2005 in Kraft getretenen TVöD.

Der Betriebsrat ist der Meinung, auf die Arbeitsverhältnisse der namentlich benannten Beschäftigten sei der TVöD anzuwenden. Als Grundlage hierfür sieht er den Personalüberleitungsvertrag und die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen. Dabei stelle die Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD eine Umgruppierung nach § 99 BetrVG dar, so dass er zu beteiligen sei.

 

Während Arbeitsgericht und LAG den Antrag abwiesen, hob das BAG die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Dem Betriebsrat steht nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Einordnung in die neue Vergütungsordnung des TVöD ist ein Akt der Rechtsanwendung. Die Arbeitnehmervertretung soll sicherstellen, dass die Arbeitgeberin die maßgebende Vergütungsordnung korrekt anwendet. Das LAG hat nun zu klären, auf welche der vom Betriebsrat benannten Beschäftigten der TVöD Anwendung findet.

 

 

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