Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Kandidat sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25.4.2019 (5 Ta 730/19) entschieden.
Der Bewerber trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Nachdem er sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen.
Das LAG Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass das Land Berlin wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben darf, dass der Kandidat jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintreten wird. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründen Zweifel daran, dass er als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln wird. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu ist, ist danach ohne Belang; es kommt laut LAG entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.
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