Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz

Source: pixabay.com
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Ein Croupier kann von seinem Arbeitgeber keinen ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatz verlangen. Das entschied das BAG mit Urteil vom 10.5.2016 (9 AZR 347/15).

Der Kläger arbeitet als Croupier in einem Spielcasino, das von der Beklagten betriebenen wird. Dabei muss er zwei Dienste im Umfang von jeweils sechs bis zehn Stunden pro Woche in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.
Der Kläger verlangte von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das ArbG Frankfurt am Main wies die Klage, das Hessische LAG die Berufung ab.

Auch die Revision des Klägers vor dem 9. Senat des BAG hatte keinen Erfolg.
Arbeitgeber müssen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind gem. § 5 Abs. 2 ArbStättV aber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Die Gesundheitsgefährdung minimiert sie durch die baulichen Trennung des Raucherraums, seine Be- und Entlüftung sowie die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum in ausreichendem Maße.

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