Kein Mindestlohn im Praktikum

Quelle: pixabay.com
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Übersteigt ein Praktikum nicht die Dauer von drei Monaten und wird es zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums abgeleistet, so besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zudem kann das Praktikum nach einem Urteil des BAG vom 30.1.2019 (5 AZR 556/17) unterbrochen und entsprechend der Unterbrechungszeit verlängert werden. Voraussetzung ist, dass zwischen den beiden Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht sowie die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

Die Klägerin hatte mit der Betreiberin einer Reitanlage (Beklagte) ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Ausbildung zur Pferdewirtin vereinbart. Die Klägerin putzte, sattelte die Pferde, fütterte sie und half bei der Arbeit im Stall seit 6.10.2015. Vom 3.11. bis 6.11.2015 war sie arbeitsunfähig krank und ab 20.12. über die Weihnachtsfeiertage absprachegemäß im Familienurlaub. Die Parteien waren sich einig, dass die Praktikantin erst am 12.1.2016 wieder zur Beklagten zurückkehren sollte. Das Praktikum endete am 25.1.2016. Eine Vergütung wurde nicht gezahlt. Diese forderte die Klägerin aber im Nachhinein in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ein. Die Gesamthöhe betrug 5.491 Euro brutto für den gesamten Zeitraum. Zur Begründung führte sie an, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei. Die erste Instanz gab der Klage statt, das LAG Düsseldorf hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hiergegen hatte keinen Erfolg.

Es besteht kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, weil die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten wurde und das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung diente. Eine Unterbrechung des Praktikums ist unschädlich, wenn hierfür persönliche Gründe vorliegen und die einzelnen Abschnitte einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Das war vorliegend der Fall. Die Unterbrechung des Praktikums beruhte einerseits auf Arbeitsunfähigkeit, andererseits auf dem eigenen Wunsch der Klägerin.

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