Kein Mitverschulden des Dienstherren bei Falschbetankung

Quelle: pixabay.com
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Der Schadensersatzanspruch des Dienstherren wegen grober Fahrlässigkeit gegen einen Beamten, der ein Dienstfahrzeug falsch betankt hat, ist nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Das hat das des BVerwG in einem Urteil vom 2.2.2017 (2 C 22.16) entschieden.

Ein Polizeivollzugsbeamter aus Norddeutschland betankte im August 2012 ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin statt mit Diesel. Der Beifahrer bezahlte den Kraftstoff. Auf der anschließenden Weiterfahrt wurde der Motor hierdurch beschädigt. Wegen des entstandenen Gesamtschadens i. H. v. 4.500 Euro nahm das Land die beiden Männer in Anspruch. Hiergegen klagte der Beamte und forderte, den Schadensersatzanspruch aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherren zu kürzen. Er argumentierte mit der dem Dienstherren obliegenden Fürsorgepflicht, die er dadurch verletzt habe, dass er keinen Tankadapter zur Verhinderung einer Falschbetankung eingebaut habe. Das BVerwG wies letztinstanzlich die Klage gegen den Bescheid ab.

Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt. Ihm war bewusst, dass er im Dienst ein Dieselfahrzeug führt. Beim Betanken missachtete er Verhaltenspflichten, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden des Dienstherren ist nicht ersichtlich.
§ 48 BeamtStG sieht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu relevanten Schäden geführt hat, zwingend eine Schadensersatzpflicht vor. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherren kann diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht aushebeln, denn § 48 BeamtStG beschränkt bereits die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Interesse des Betroffenen. Wegen der im Gesetz vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung von Kläger und Beifahrer kann der Dienstherr grundsätzlich gegen beide Schädiger vorgehen und jeweils den Ausgleich des vollen Schadens verlangen. Begleicht einer der beiden den Schaden, erlischt der Anspruch gegen den anderen Beamten.

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