Keine Vergütung für rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis

Source: startupstockphotos.com
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Ein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs setzt voraus, dass die Beschäftigung tatsächlich durchführbar ist. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für den vergangenen Zeitraum nicht mehr erfüllbar. Das entschied das BAG mit Urteil vom 19.8.2015 (5 AZR 975/13).

Die Klägerin arbeitete bis Ende 1986 bei einem Unternehmen. Ab Januar des Folgejahrs ging das Arbeitsverhältnis auf die C-GmbH über. Ihre Arbeitgeberin garantierte die Möglichkeit der Rückkehr. Anfang Oktober 2009 wurde das Insolvenzverfahren über die C-GmbH eröffnet. Die Arbeitnehmerin erhielt die Kündigung wegen der Schließung des Betriebs zum 31.1.2010. Ihr Rückkehrrecht machte sie daraufhin gerichtlich geltend. Das LAG verurteilte die Gesellschaft, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag ab 1.2.2010 abzuschließen.

Die Klage, mit der die Gekündigte das nicht gezahlte Arbeitsentgelt für die Zeit ab Februar 2010 begehrte, war in den Vorinstanzen zwar erfolgreich, das BAG wies sie jedoch ab. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung: Die Gesellschaft musste das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht annehmen. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis für einen vergangenen Zeitraum ist nicht tatsächlich durchführbar. Ein Anspruch aus § 326 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB scheidet ebenfalls aus, denn das Unternehmen ist nicht verantwortlich dafür, dass das Erbringen der Arbeitsleistung unmöglich ist. Es befand sich vielmehr in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.

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