LAG Hamm folgt EuGH bei Urlaubsrechtsprechung

©PIXELIO/Sylwia Schreck
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Eine Regelung im Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroenergie in NRW, nach der das Ansammeln von Urlaubsansprüchen auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränkt ist, ist wirksam. Dies folgt aus dem EuGH-Urteil vom 22.11.2011. Enthält ein Tarifvertrag diesbezüglich keine Regelungen, beträgt der Übertragungszeitraum 18 Monate (LAG Hamm, Urt. v. 12.1.2012 – 16 Sa 1352/11 und v. 22.3.2012 – 16 Sa 1176/09).

Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.4.1964 als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der einheitliche MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Der Kläger war vom 23.1.2002 an arbeitsunfähig krank und bezog ab 1.10.2003 eine volle Erwerbsminderungsrente. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.8.2008. Der Kläger machte Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006, 2007 und 2008 geltend. Das LAG Hamm legte in dieser Sache dem EuGH die Frage vor, ob Urlaubsansprüche für langjährig arbeitsunfähige Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind. Mit Urteil vom 22.11.2011 entschied der EuGH, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Tarifverträgen, die das Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus vergangener Zeit auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränken, nicht entgegensteht.

 

Das LAG Hamm folgte nun der Entscheidung des EuGH und verurteilte die Beklagte, den Urlaub für 15 Monate abzugelten und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach dem EuGH-Urteil sei der EMTV, der einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehe, nicht zu beanstanden und verstoße nicht gegen Europarecht (16 Sa 1176/09).

 

In einem anderen Fall, in dem der MTV des Einzelhandels NRW keine Regelung für den Verfall des gesetzlichen Urlaubs enthielt, entschied das LAG Hamm, dass dieser Anspruch spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs verfalle. Dies folge aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs.3 BUG (16 Sa 1352/11).

Das Gericht ließ in beiden Fällen die Revision zu.

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