Missbräuchliche „Kettenbefristung“

© PIXELIO/Gerd Altmann
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Die mehrfache nahtlose Befristung eines Arbeitsvertrags wegen ständigen Vertretungsbedarfs ist grundsätzlich zulässig. Sie unterliegt jedoch einer Missbrauchskontrolle, für die hohe Anforderungen gelten. Alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der befristeten Verträge, sind zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 18.7.2012 – 7 AZR 443/09).

Die Klägerin vertrat als Justizangestellte elf Jahre lang aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen andere Arbeitnehmer. Sie machte geltend, die Befristungen gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG seien unzulässig, wenn der Bedarf an Vertretungskräften dauerhaft besteht

Das BAG legte die Frage dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vor. Dieser bejahte die Zulässigkeit grundsätzlich, stellte allerdings fest, dass Zahl und Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge einer Missbrauchskontrolle unterliegen (EuGH, Urt. v. 26.1.2012 – C-586/10 [Kücük]).

Das BAG verwies die Sache nun zurück an das LAG. Zuvor machte es deutlich, dass für einen Missbrauch hohe Anforderungen gelten. Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese sprechen im vorliegenden Fall aber durchaus für einen Rechtsmissbrauch. Daher hat das beklagte Land nun Gelegenheit, beim LAG noch besondere Umstände vorzutragen, die den Verdacht entkräftigen.

Zum Thema s. auch Hunold, AuA 7/12, S. 414 ff.
 

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