Rauchen ist keine betriebliche Übung

© Paul-Georg Meister/pixelio.de
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Arbeitnehmer können sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber aus betrieblicher Übung weiterhin Raucherpausen vergütet. Das entschied das LAG Nürnberg mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 5.8.2015 – 2 Sa 132/15.

In dem Betrieb hatten Mitarbeiter über Jahre zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Von der genauen Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen wusste das Unternehmen nichts. Daher wurde den Beschäftigten dafür auch kein Lohn abgezogen.
Ab Januar 2013 galt eine Betriebsvereinbarung, nach der ab sofort beim Entfernen des Arbeitsplatzes zum Rauchen das Zeiterfassungsgerät zu benutzen ist. Ein Arbeitnehmer klagte nun auf Bezahlung der Raucherpausen.

Das ArbG Würzburg und das LAG Nürnberg wiesen die Klage ab. Tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlagen für die Zahlung bestünden nicht, eine betriebliche Übung komme nicht infrage, da der Beschäftigte nicht mit der Bezahlung der Raucherpausen rechnen durfte. Vor der Einführung der Betriebsvereinbarung habe der Arbeitgeber keinen genauen Überblick über Häufigkeit und Dauer der eigenmächtigen Pausen gehabt. Bei einem täglichen Pausenumfang von 60–80 Minuten könne kein Mitarbeiter darauf vertrauen, dass hierfür weiterhin Entgelt geleistet wird. Dies sei auch wegen einer sonstigen Benachteiligung der Nichtraucher und aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Fall.

Weiterführende Links:
http://www.lag.bayern.de/nuernberg/entscheidungen/neue/30731/inde...

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