Rettungsdienst: Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Quelle: pixabay.com
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Führt ein neuer Rechtsträger eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fort, so liegt ein Betriebs(teil)übergang i. S. v. § 613a Abs. 1 BGB vor. Ob die Einheit ihre Identität tatsächlich wahrt, wird unter Berücksichtigung sämtlicher den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bewertet. Die isolierte Betrachtung von Teilaspekten verbietet sich dabei laut einem Urteil des BAG vom 25.8.2016 (8 AZR 53/15).

Der J e.V. sicherte den Rettungsdienst im Landkreis im Bereich S ab. Hierzu betrieb er vier Rettungswachen und beschäftigte 41 Arbeitnehmer. Den Beschäftigungsverhältnissen lagen die Bedingungen der Arbeitsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) zugrunde. Ende 2010 beschlossen die Verantwortlichen des Landkreises, den Rettungsdienst ab Mitte des Folgejahres selbst durchzuführen. Daraufhin kündigte man die mit dem J e.V. bestehenden Untermiet- und Mietverträge über die Rettungswachen und bestellte neue Rettungsfahrzeuge. Zudem wurden die Stellen des Rettungsdienstes neu ausgeschrieben. Im Auswahlverfahren wählten die Verantwortlichen aus 70 Bewerbern alle bereits zuvor Beschäftigten sowie zehn neue Kollegen aus, um ein neues Schichtmodell durchführen zu können. Die Arbeitsverträge wurden zum 1.6.2011 abgeschlossen. Sie sahen eine Probezeit vor und enthielten eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die neuen Fahrzeuge wurden ab dem 1.6.2011 eingesetzt, da man die die alten Rettungsfahrzeuge des J e.V. (im Gegensatz zu den Einrichtungsgegenständen der Rettungswachen) nicht übernahm.
Eine seit April 2001 beim J e.V. beschäftigte Rettungsassistentin machte mit einer Feststellungsklage geltend, der beklagte Landkreis sei im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit dem J e.V. eingetreten. Nachdem das ArbG Halle der Klage stattgegeben hat, wies sie das LAG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 26.11.2014 (4 Sa 274/13) ab. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das LAG Sachsen-Anhalt durfte seine klageabweisende Entscheidung zwar nicht damit begründen, dass allein die sächlichen Betriebsmittel (insb. Die rettungsfahrzeuge) für den Betrieb des Rettungsdienstes identitätsprägend seien, weil deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmachte. Dennoch ergab die gebotene Gesamtbewertung aller maßgeblichen Kriterien, dass die Klage in der Vorinstanz zutreffend abgewiesen wurde. Die wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ ist nach dem Inhaberwechsel nicht bewahrt worden.

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