Sachgrundlose Befristung bei mehrjähriger Vorbeschäftigung

(c) JMG / pixelio.de
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Eine länger als drei Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung eines Arbeitnehmers steht der Möglichkeit entgegen, das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen. Dies entschied das LAG Stuttgart in einem am 1.10.2013 erschienenen Urteil vom 26.9.2013 (6 Sa 28/13).

Ein Angestellter war im Jahr 2007 drei Monate und im Jahr 2011 sowie 2012 aufgrund von zwei weiteren Verträgen befristet bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Das letzte befristete Arbeitsverhältnis wurde bis Ende Januar 2013 verlängert. Gegen diese Befristung wandte er sich und klagte vor dem LArbG Stuttgart erfolgreich.

Streitentscheidend ist vorliegend § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Hiernach ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber schon zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Tatbestandsmerkmal „bereits zuvor“ legt das BAG in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB zuletzt mit Urteil vom 6.4.2011 (7 AZR 716/09) dahingehend aus, dass frühere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie mehr als drei Jahre zurück liegen. Das LArbG ist von dieser Rechtsprechung abgewichen.
Die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung gegen den Wortlaut der Norm und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers halten die Landesrichter für überschritten. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen. Die Bundesrichter hätten die Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das BVerfG überprüfen lassen müssen oder zumindest wegen abweichender Auffassungen zweier Senate des BAG die Frage dem großen Senat nach § 45 ArbGG vorlegen müssen, um die Rechtseinheit zu wahren. Entsprechend hat das LArbG Stuttgart die Revision zum BAG zugelassen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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