Sachgrundlose Befristung: Umgehung gesetzlicher Bestimmungen

Quelle: pixabay.com
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Es kann sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2019 (21 Sa 936/18) hervor, das am 15.4.2019 veröffentlicht wurde.

Die Klägerin wurde bei der Beklagten, die gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor betreibt, als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt. Sie war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis beendete die Klägerin und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlosen befristeten Vertrag mit unveränderten Arbeitsbedingungen. Initiiert wurde der Arbeitgeberwechsel vom Leiter der Arbeitsgruppe, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte. Die Klägerin war der Meinung, eine Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses komme nicht in Betracht.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Entfristungsklage stattgegeben. Die vorliegend gewählte Vertragsgestaltung ist rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitgeberwechsel diente hier ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass die Arbeitgeber im Forschungsbereich tätig sind.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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