Sieg für Mainz 05: Befristung im Profifußball rechtmäßig

Quelle: pixabay.com
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Wegen der Eigenart der Arbeitsleistung von Lizenzspielern ist die Befristung ihrer Arbeitsverträge in der Fußball-Bundesliga nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Das hat das BAG soeben in einem Urteil vom 16.1.2018 (7 AZR 312/16) entschieden.

Der ehemalige Torwart des Bundesligisten FSV Mainz 05, Heinz Müller, war im Verein seit dem 1.7.2009 als Lizenzspieler beschäftigt. Zuletzt bildete der Arbeitsvertrag vom 7.7.2012 die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Dieser enthielt eine Befristung zum 30.6.2014 und eine Option auf Verlängerung bis zum 30.6.2015. Voraussetzung wäre gewesen, dass der klagende Spieler in der Saison 2013/14 in mindestens 23 Bundesligaspielen zum Einsatz kommt. Der Torwart erhielt nach dem Vertrag eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgseinsatzprämie für Ligaspiele. Nachdem der Kläger in der Saison 2013/14 an neun von zehn Spieltagen von Beginn an auflief, musste er am elften Spieltag verletzt in der Halbzeitpause ausgewechselt werden. Er konnte in der verbleibenden Hinrunde nicht mehr eingesetzt werden. Zur Winterpause wies der damalige Trainer Thomas Tuchel den Spieler der zweiten Mannschaft zu. Dieser wurde nicht mehr in Erstligaspielen eingesetzt. Nachdem er im Sommer 2014 den Verein verließ, begehrte er klageweise die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung geendet hat. Zudem verlangte er die Zahlung von Punkte- und Erfolgsprämien für die Rückrundenspiele i. H. v. 261.000 Euro. Die sportliche Degradierung habe ihn um seine Prämien gebracht. Während das ArbG Mainz dem Befristungskontrollantrag stattgab und den Zahlungsantrag abwies, hat das LAG Rheinland-Pfalz die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Befristung ist wirksam vereinbart worden. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Der Spitzenfußball ist geprägt von Kommerz und einer breiten Öffentlichkeit. In diesem Umfeld wird von einem Lizenzspieler sportliche Höchstleistung nicht nur erwartet, sondern auch geschuldet. Das ist naturgemäß nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Das ist die Besonderheit, die das berechtigte Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Der Kläger bestritt nur zehn Bundesligaspiele der Hinrunde 2013/14, sodass die Voraussetzungen für eine Vertragsverlängerung und den geltend gemachten Prämienanspruch für die Rückrundenspiele nicht erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wurden vom beklagten Verein nicht treuwidrig vereitelt. Dem Trainer obliegt nach freiem Ermessen die Entscheidung, ob er Spieler einsetzt oder nicht.

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