Unbefristetes Arbeitsverhältnis für Flugsicherheitsmitarbeiter

(c) rainer sturm / pixelio.de
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Ein Flugsicherheitsunternehmen muss einen zunächst befristet beschäftigten Mitarbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, wenn eine haustarifvertragliche Regelung existiert, die seinen Angestellten einen echten Übernahmeanspruch gewährt (ArbG Köln, Urt. v. 27.10.2014 – 17 Ca 6262/14).

Ein Mitarbeiter eines Flugsicherheitsunternehmens am Kölner Flughafen war vom 1.8.2012 bis 31.7.2014 befristet dort beschäftigt. Ein am 30.4.2014 zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeberin geschlossener Haustarifvertrag bestimmte, dass 85 % der bis 30.6.2013 eingestellten Beschäftigten in ein festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen seien. Darauf berief sich der Arbeitnehmer – gleichzeitig ver.di-Mitglied – und klagte vor dem ArbG Köln.

Das ArbG verurteilte das Unternehmen, den Kläger in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die haustarifvertragliche Regelung gewähre einen echten Übernahmeanspruch. Offen blieb, ob er als Gewerkschaftsmitglied bevorzugt zu übernehmen gewesen sei.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Quote von 85 % zum Stichtag 30.4.2014 nicht erfüllt gewesen sei.

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