Versorgungsordnung: Abschläge benachteiligen nicht wegen Behinderung

Quelle: pixabay.com
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Sieht eine Versorgungsordnung Abschläge bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen festen Altersgrenze vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung (BAG, Urt. v. 13.10.2016 – 3 AZR 439/15).

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bezog seit seinem 60. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und zusätzlich eine Betriebsrente. Der ungekürzte Bezug der Betriebsrente war möglich, wenn Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten. Mit einer Änderung der Versorgungsordnung setzte man dafür eine neue feste Altersgrenze von 65 Jahren fest. Außerdem sollte bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von monatlich 0,4 % gelten, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.1996 beruht. Auf dieser Grundlage kürzte das Unternehmen die Betriebsrente des Schwerbehinderten.

Die Vorinstanz hatte die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen.
Das BAG sah hingegen keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus Art. 3 AGG. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung vor, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer können früher in Rente gehen und müssen ebenso mit Abschlägen rechnen.
Der Senat verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück. Es muss nun prüfen, ob die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe hatte und somit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

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