Versorgungsordnung: Abschläge benachteiligen nicht wegen Behinderung
Sieht eine Versorgungsordnung Abschläge bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen festen Altersgrenze vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung (BAG, Urt. v. 13.10.2016 – 3 AZR 439/15).
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bezog seit seinem 60. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und zusätzlich eine Betriebsrente. Der ungekürzte Bezug der Betriebsrente war möglich, wenn Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten. Mit einer Änderung der Versorgungsordnung setzte man dafür eine neue feste Altersgrenze von 65 Jahren fest. Außerdem sollte bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von monatlich 0,4 % gelten, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.1996 beruht. Auf dieser Grundlage kürzte das Unternehmen die Betriebsrente des Schwerbehinderten.
Die Vorinstanz hatte die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen.
Das BAG sah hingegen keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus Art. 3 AGG. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung vor, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer können früher in Rente gehen und müssen ebenso mit Abschlägen rechnen.
Der Senat verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück. Es muss nun prüfen, ob die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe hatte und somit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen
Menschen mit Behinderung werden – trotz der Beschäftigungspflicht aus § 154 Abs. 1 SGB IX – in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. Obwohl sie im
Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1
Anlässlich des Internationalen Tages der Menschen mit Behinderungen am 3. Dezember informiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) über Chancengleichheit
Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare