Verträge von Bundesligaprofis auf dem Prüfstand?

(c) Birgit Winter / pixelio.de
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Auch für Spitzensportler ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur unter den Voraussetzungen des § 14 TzBfG zulässig. Die besondere Art der Erbringung der Arbeitsleistung als Fußballprofi allein rechtfertigt nicht die Befristung des Vertrags. Das geht aus einem Urteil des ArbG Mainz vom 19.3.2015 (3 Ca 1197/14) hervor.

Der ehemalige Bundesliga-Torwart und Fußballprofi Heinz Müller war beim beklagten Bundesligaverein Mainz 05 zunächst drei Jahre als Lizenzspieler beschäftigt. Hierauf folgte der Abschluss eines weiteren Vertrags mit einer Befristung von zwei Jahren. Der Torwart begehrte nun mit seiner Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Der Verein verweist auf die Branchenüblichkeit des Vorgehens und macht geltend, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 34-jährige Spieler aufgrund ungewisser Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag erhalten habe.

Die Klage war vor dem ArbG Mainz erfolgreich. Wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren kam eine erneute Befristung des Vertrags nicht in Betracht. Ein Sachgrund für eine darüber hinausgehende Verlängerung lag ebenfalls nicht vor. Die ungewisse zukünftige Leistungsentwicklung rechtfertigt laut der Richterin auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird wegen seiner Tragweite bereits heftig kritisiert. So zitiert die Onlineausgabe der Bild-Zeitung am 25.3.2015 Harald Strutz, Präsident von Mainz 05 und DFB-Vize, mit den Worten: „In der Praxis heißt das, wir hätten keine Fluktuation mehr im Verein und müssten im Prinzip 50 Spieler bis zur Rente bezahlen.“ Deshalb glaubt er auch an eine Korrektur der Entscheidung in der nächsten Instanz.

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