ZDF-Reporterin scheitert mit Klage wegen Lohnungleichheit

Quelle: pixabay.com
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Einem freien Mitarbeiter steht kein Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG zu. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 5.2.2019 (16 Sa 983/18) hervor.

Die Klägerin ist beim ZDF als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Sie berichtet als Reporterin über aktuelle Ereignisse. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Sendeanstalt. Hierbei erhalte sie eine geringere Vergütung als vergleichbar beschäftigte männliche Kollegen. Zum Beweis verlangte sie Auskunft über die Vergütung weiterer Mitarbeiter und machte Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Sowohl das ArbG Berlin als auch das LAG Berlin-Brandenburg haben die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist nach Auffassung der Richter zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin gewesen. Sie war durchgehend als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden. Es wurden seitens der Klägerin keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen des Geschlechts vorgetragen. Daher stehen ihr auch keine weitere Vergütung, Entschädigung oder Schadenersatz zu. Die Reporterin hat als freie Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Auskunft nach § 10 EntgTranspG.

Die Revision wurde zugelassen.

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