BAG zu Altersteilzeit und wer bei der Überlastquote mitzählt
Berechnung einer tariflichen Überlastquote
Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Der Kläger ist seit April 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die Beklagte schloss mit der NGG unter dem 15.3.2021 einen „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV). Dessen § 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags für Mitglieder der NGG vor. Nach der in § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV geregelten Überlastquote ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebs, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen.
Der Kläger fällt unter den tariflichen Geltungsbereich und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 ATZ-HTV. Mit Schreiben vom 1.3.2023 beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ab dem 1.9.2023 bis zum 31.8.2029. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Überlastquote erfüllt sei.
Der Kläger nimmt demgegenüber mit seiner auf Abschluss des Altersteilzeitvertrags gerichteten Klage den Standpunkt ein, die Überlastquote nach § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV sei nicht erreicht, weil in deren Berechnung ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder einzubeziehen seien, nicht aber Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, mit denen die Beklagte Altersteilzeitverträge geschlossen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrags gemäß § 2 ATZ-HTV. Dem steht entgegen, dass die Überlastquote erfüllt ist (§ 3 Ziff. 1 ATZ-HTV). Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Dies folgt aus einer Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.
BAG, Urteil vom 25.8.2026 - 9 AZR 162/25 - Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.5.2025 – 2 Sa 242/23 –
Hinweis: Der Neunte Senat hat heute [25.8.2026] außerdem in zwei Parallelverfahren – 9 AZR 164/25 – und – 9 AZR 66/26 – die Revisionen zurückgewiesen
Pressemitteilung Nr. 28/26 des BAG vom 25.8.2026
