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verschiedene Menschen stehen im Kreis
Bild: master1305/stock.adobe.com

Keine Vertrauenskörperwahl, aber Gewerkschaftswerbung erlaubt

Die 11. Kammer des LAG hat über die Berufung des Zentrum-Die alternative Gewerkschaft e. V. gegen die Abweisung seines Antrages auf Gestattung einer Vertrauenskörperwahl und damit zusammenhängende Werbe-, Informations- und Zugangsrechte entschieden.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine derzeit nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung in Form des eingetragenen Vereins. Nach seiner Satzung verfolgt er den Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeitnehmerinteressen aller abhängig Beschäftigten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Beklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG, betreibt in Isenbüttel eine Achsenproduktion. Der Kläger teilte der Beklagten Anfang September 2024 mit, dass seine Mitglieder im Werk Isenbüttel aus ihren Reihen einen Vertrauenskörper wählen wollen und dass der entsprechende Aushang im Betrieb veröffentlicht werden solle. Die Beklagte untersagte die geplante Wahl. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten insbesondere die Gestattung einer Vertrauensleutewahl in ihrem Betrieb in Isenbüttel – einschließlich dazugehöriger Wahlkampfmaßnahmen wie (u. a.) das Aufhängen von Vorschlagslisten – sowie der Verteilung von Werbematerial durch die Vertrauensleute im Betrieb.

Das ArbG hat die Klage mit Urteil vom 31.7.2025 (Az.: - 8 Ca 182/25 -) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Klagebegehren setze voraus, dass zumindest ein satzungsgemäßes Mitglied des Klägers in dem Betrieb der Beklagten in Isenbüttel beschäftigt sei. Hierzu habe der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend vorgetragen.

Auf die Berufung des Zentrum e. V. hat das LAG das Urteil teilweise abgeändert. Die Abweisung des Antrags auf Gestattung der Vertrauenskörperwahl hat es bestätigt. Die Beklagte ist aber verpflichtet, Werbemaßnahmen zu festgelegten Zeiten im Betrieb und vor dem Betrieb zu gestatten. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten vertreten ist. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit des Klägers sei mit den grundrechtlich geschützten Belangen der Beklagten abzuwägen. Danach seien Werbemaßnahmen unabhängig von der Vertrauenskörperwahl an zwei bestimmten Tagen pro Jahr außerhalb der Arbeitszeit erlaubt. Die Durchführung einer Vertrauenskörperwahl könne auch außerhalb des Betriebes erfolgen, die Durchführung im Betrieb müsse die Beklagte nicht gestatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat die Kammer die Revision zum BAG zugelassen.

LAG Niedersachsen, 11 SLa 803/25

 

Pressemitteilung des LAG Niedersachsen vom 30.9.2026

Redaktion (allg.)