Rückwirkender Eingriff durch Sanierungstarifvertrag
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Rückwirkender Eingriff durch Sanierungstarifvertrag
Problempunkt
Der Kläger war seit 1964 bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag gelten die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW. Am 16.2.2004 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf einen Lohntarifvertrag, der am 1.3.2004 eine Tariflohnerhöhung von 2,2% und eine zusätzliche Urlaubsvergütung für die Jahre 2004 und 2005 vorsah.
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