Verspätungsrisiko im Busverkehr
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Verspätungsrisiko im Busverkehr
Problempunkt
Der Kläger ist Busfahrer. Aufgrund von unplanmäßigen Verspätungen verlängerte sich seine Arbeitszeit im Zeitraum von drei Monaten um 223 Minuten. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 TV-N regelt, dass der Arbeitgeber die ersten zehn Minuten einer Lenkzeitunterbrechung (Pause) in die Arbeitszeit einzurechnen hat.
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