Diskriminierung aufgrund einer Behinderung
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Diskriminierung aufgrund einer Behinderung
Problempunkt
Die Klägerin war seit 1995 beim beklagten Bundesland beschäftigt. Sie leidet unter Neurodermitis, weshalb das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt hat. Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat sie nicht gestellt.
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