Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit
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Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit
Problempunkt
Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Beklagte für die Klägerin als Dipl.-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig werden und ein monatliches Gehalt von 2.700 Euro brutto erhalten. Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Regelungen:
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