Kein allgemeines Entfristungsrecht für Betriebsräte
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Kein allgemeines Entfristungsrecht für Betriebsräte
Problempunkt
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten zunächst einen formwirksamen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Einige Monate später wurde der Beschäftigte zum ordentlichen Mitglied des Betriebsrats gewählt. Ein halbes Jahr darauf vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
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