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Prof. Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes Bild: Privat
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
AKTUELL - Brennpunkt

Dienstvertrag und Arbeitsvertrag aus einer Hand

Freier Dienstvertrag und Arbeitsvertrag schließen sich gegenseitig aus. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. Satz 1 BGB). Selbstständig ist, wer im Wesentlich frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 2 HGB).

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