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© Joaquin Corbalan/stock.adobe.com
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ArbZG gilt auch für Erzieher in Wohngruppen

Sind Erzieher im Rahmen sog. alternierender Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig, so ist auf sie das ArbZG anwendbar. Das hat das BVerwG am 8.5.2019 (8 C 3.18) in einem Urteil entschieden.

In den Wohngruppen der Klägerin werden regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche von drei Erziehern betreut. Dabei wird das alternierende Betreuungsmodell angewandt, bei dem einer der Erzieher für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Gruppe wohnt. Der zweite Erzieher hat tagsüber Dienst, der dritte Erzieher hat frei. Das Land Berlin gab der Klägerin auf, die Dienstpläne nach den Vorgaben des ArbZG zu gestalten. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Die Revision wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ist vorliegend nicht anwendbar. Sie setzt u. a. voraus, dass betroffene Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen leben. Arbeits- und Ruhezeiten dürfen sich nicht voneinander trennen lassen. Zudem muss das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit angelegt sein. Das Zusammenleben ist dann geprägt von personeller Kontinuität und nahezu permanenter Verfügbarkeit des Arbeitnehmers.
Ein solches Verständnis der Ausnahmevorschrift ist mit dem Unionsrecht (RL 2003/88/EG) vereinbar. An diesem Maßstab gemessen, ist das hier praktizierte Modell nicht als Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft einzustufen.

Redaktion (allg.)