Krankes Kind am Arbeitsplatz rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Nimmt ein Arbeitnehmer sein erkranktes und betreuungsbedürftiges Kind mit zur Arbeit, rechtfertigt dies trotz der hierdurch erfolgten Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten keine fristlose Kündigung. Das geht aus einem Urteil des ArbG Siegburg vom 4.9.2019 (3 Ca 642/19) hervor.
Eine Altenpflegefachkraft befand sich bei der beklagten Arbeitgeberin noch in Probezeit. Als ihre Kinder erkrankten, stellte der behandelnde Arzt die Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Angestellte nahm teilweise ihre Kinder mit zum Arbeitsplatz. Als sie einige Tage später selbst erkrankte, teilte sie dies der Beklagten per SMS mit und suchte einen Arzt auf, der einen später bestätigen Verdacht auf Grippe feststellte. Wenig später erhielt die Pflegekraft eine fristlose Kündigung, die mit dem Verstoß gegen das Verbot, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen, begründet wurde. Hiergegen wehrte sich die Angestellte mit einer Kündigungsschutzklage und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Das ArbG Siegburg gab der Klage nur insoweit statt, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet werden konnte. Eine fristlose Kündigung scheidet hingegen aus, sie ist ungerechtfertigt. Das Verhalten der Klägerin ist zwar aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der Ansteckungsgefahr für die Kollegen zumindest problematisch und stellt eine Pflichtverletzung dar. Das rechtfertigt jedoch keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier hätte eine Abmahnung genügt. Sonstige Gründe, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätten, wurden von Seiten der Beklagten nicht dargelegt.
Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
