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AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Betriebsrat darf Twitter nutzen

Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG

Problempunkt

Der Betriebsrat unterhält einen Twitter-Account, mit welchem er unregelmäßig über seine Tätigkeit und den Stand der Dinge sowie Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberin berichtet oder andere betriebliche Belange bzw. Forderungen ausspricht und Stellung bezieht.

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