Leistet der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Zuschüsse zu Fahrtkosten des Arbeitnehmers, dürfen diese Zuschüsse die tatsächlichen Aufwendungen (einschließlich Umsatzsteuer) des Arbeitnehmers für die Fahrberechtigungen nicht übersteigen. Das BMF hat mit Schreiben vom 30.5.2022 (IV C 5 – S 2351/19/10002 :007) klargestellt, dass aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die gezahlten Zuschüsse in den Monaten Juni, Juli und August die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen, vorausgesetzt sie gehen in der Jahresbetrachtung 2022 nicht über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus.
Sofern im Jahr 2022 bereits die vollen Kosten für ein Jahresticket erstattet worden sind, muss der Arbeitgeber den geleisteten Zuschuss anteilig zurückfordern. Sofern eine Rückforderung arbeitsrechtlich nicht mehr zulässig ist, muss der die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers ggf. übersteigende Zuschussbetrag der Lohnsteuer unterworfen werden.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 292.41 KB |
· Artikel im Heft ·
Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung
Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sollen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses klären, ob der
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es vielen Arbeitgebern ein Anliegen, qualifizierten Mitarbeitern eine auch mehrjährige Fortbildung zu
Das FG Köln hatte in seinem Urteil vom 27.6.2018 (3 K 870/17), mit dem es für die Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Zuwendung im Rahmen
Ausgangssituation
Die Zahl der pflegebedürftigen älteren Menschen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Ihre Angehörigen sind oft nicht in der
Der BFH hatte über die Abzugsfähigkeit von vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem geldwerten Vorteil für die