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 Bild: noppadon/stock.adobe.com
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STEUERN + FINANZEN

Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei belassen werden können. Im Urteilsfall gewährte die Klägerin als Betreiberin mehrerer Supermärkte ihren Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus.

Im Jahr 2020 kürzte sie beide Zahlungen um die Hälfte; die verminderten Beträge unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug. Die Kürzungen glich sie durch gesondert ausgewiesene freiwillige Corona-Sonderzahlungen steuerfrei aus.

Das Finanzamt und das FG Niedersachsen (Urt. v. 24.7.2024 – 9 K 196/22) vertraten die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausbezahlt wurden, da eine Umwandlung des Urlaubsgeldes bzw. des Jahresbonus vorgenommen wurde. Ein Zusammenhang der Sonderzahlungen mit der besonderen Arbeitssituation während der Coronazeit sei nicht ersichtlich.

Heiteres aus deutschen Arbeitsgerichten

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Der BFH entschied mit Urteil vom 21.1.2026 (VI R 25/24) zu Gunsten der Klägerin, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige

Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind, sofern sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Mit den Zahlungen sollten die im öffentlichen Interesse liegende Belastung von Arbeitnehmern, insbesondere auch von Supermarktangestellten, anerkannt werden.

Eine konkrete bzw. individuelle Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist für die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht erforderlich.

Die Sonderzahlungen sind auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden.

Gemäß § 8 Abs. 4 EStG ist das Erfordernis der Zusätzlichkeit nur dann erfüllt, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Nicht schädlich ist daher, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung auf eine andere freiwillige Zahlung anrechnet, da der Anspruch des Arbeitnehmers auf den vertraglich geschuldeten Arbeitslohn dadurch nicht berührt wird.

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin
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Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

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