Kaufkraftzuschläge ab 1.7.2026
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Ist die Kaufkraft ihrer Bezüge am ausländischen Einsatzort niedriger als die dortigen Lebenshaltungskosten werden Kaufkraftausgleiche gewährt.
§ 3 Nr. 64 Satz 3 EStG regelt die Steuerfreiheit solcher Auslandszulagen auch für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs für private Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftausgleichs im öffentlichen Dienst.
Die für die einzelnen Länder möglichen Kaufkraftzuschläge und ihre jeweilige Geltungsdauer werden laufend im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Zum 1.7.2026 hat das Auswärtige Amt für einige Dienstorte im Ausland die Höhe der steuerfreien Kaufkraftzuschläge angepasst.
Die Gesamtübersicht ist auf der Homepage des BMF zu finden. Bezug ist das BMF-Schreiben vom 2.1.2026 (IV C 5 – S 2341/00026/004/005). Für Arbeitnehmer privater Arbeitgeber hat der Kaufkraftausgleich allerdings geringe Bedeutung, da regelmäßig eine allgemeine Steuerbefreiung des Arbeitslohns aufgrund eines Steuerabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses gegeben ist.
