Abfindungszahlung

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 Bild: Who is Danny/adobe.stock.com
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Das FG Hamburg hatte über die Arbeitgeberhaftung im Zusammenhang mit einer Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer, der im Monat der Vertragsauflösung auch seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben hat, zu urteilen. Der Auflösungsvertrag wurde im Februar 2003 zum Ablauf des Monats geschlossen. Die Abfindungszahlung sollte in drei Raten beglichen werden, die erste Rate bei Auflösung des Vertrags im Februar 2003, die beiden weiteren Raten in den zwei Folgejahren. Der ausscheidende Arbeitnehmer nahm am 20.2.2003 (Umzugstag) um 14:35 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und den Haustieren den Flug von Hamburg nach Frankfurt und flog am selben Tag um 17:40 Uhr in Richtung China weiter. Die erste Rate der Abfindungszahlung ging am 20.2.2003 um 15:00 Uhr auf dem Konto des ausscheidenden Arbeitnehmers ein. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber für die auf diese Rate entfallende Lohnsteuer in Haftung, weil der Zahlungsempfänger am 20.2.2003 sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Dieser Auffassung folgte das FG Hamburg mit Urteil vom 12.5.2022 (5 K 141/18).

Der Wohnsitz bestand zwar nur bis zum Verlassen der Wohnung, der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endete jedoch erst mit Ablauf des 20.2.2003. Der Umzugstag zählt somit zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Arbeitgeber hätte daher die erste Abfindungsrate dem Lohnsteuerabzug unterwerfen müssen. Auch wenn die aktuelle Rechtslage in Bezug auf Abfindungszahlungen nicht mehr mit der im Jahr 2003 vergleichbar ist, bestätigt sich, dass bei Abfindungszahlungen verbunden mit einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland auf Seiten des Arbeitgebers sorgfältig geprüft werden muss, um nachträgliche Steuerzahlungen zu vermeiden.

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Abfindungszahlung
Seite 50
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