Nach § 8 Abs. 1 EStG wurde im Rahmen des JStG 2019 der Begriff der Sachbezüge aus steuerlicher Sicht neu definiert. Sog. zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, wurden danach grundsätzlich als Geldleistung eingestuft. Eine Ausnahme ergibt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, von der vorgenannten Betrachtung ausgenommen.
Die Verfügung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 26.2.2021 erläutert, dass es für die Berücksichtigung der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ab sofort eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 gibt. Dies wurde innerhalb der Finanzverwaltung entsprechend beschlossen. Nach der vorgenannten Verfügung ist es trotz der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden, auch wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen.
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Rainer Kuhsel
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