Neue Außenprüfungsordnung
Der Bundesrat hat am 10.7.2026 dem finalen Beschluss einer neuen Verfahrensordnung für steuerliche Außenprüfungen zugestimmt. Die neue Außenprüfungsordnung (ApO) wird die bisher geltende Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15.3.2000 ablösen.
Außenprüfungen werden weitgehend durch Ermessensentscheidungen des Finanzamts bestimmt, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur sehr eingeschränkt überprüfbar sind. Für die Festlegung von einheitlichen Prüfungsstandards sind die ergänzenden Verwaltungsvorschriften daher von wesentlicher Bedeutung. Sie binden nur die Verwaltung, nicht die Steuerpflichtigen und auch nicht die Finanzgerichtsbarkeit. Für die Praxis stellen sie dennoch wichtige Stützpfeiler im Hinblick auf den Prüfungsrahmen dar.
Die ApO umfasst nicht mehr nur die klassische Betriebsprüfung, sondern auch die anderen Prüfungsformen wie z. B. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Wesentliche Neuerungen:
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- Risikoorientierter Prüfungsansatz: Die Auswahl der Fälle und Prüffelder stützt sich verstärkt auf Risikobewertungsverfahren.
- Rahmenvereinbarungen: Finanzbehörden und Steuerpflichtige können vorab verbindliche Absprachen (z. B. über Prüfungsschwerpunkte oder das Aussparen bestimmter Felder) treffen.
- Wegfall starrer Vorgaben: Die Regelung zur zeitnahen Betriebsprüfung entfällt, da eine zeitnahe Prüfung ohnehin für alle Fälle angestrebt wird.
- Anschlussprüfungen: Für Großbetriebe und Konzerne gibt es nun klare Kriterien, bei deren Vorliegen von einer ansonsten üblichen Anschlussprüfung abgesehen werden kann.
- Spezielle Bereiche: Die ApO enthält nun zudem Vorgaben für koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen bei großen Unternehmen (§ 21 ApO) sowie für die Aufgaben des leitenden Konzernprüfers (§ 15 ApO).
Eine koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung, also eine zusammenhängende und einheitliche Prüfung von lohnsteuerlichen Betriebsstätten, soll erfolgen, wenn die lohnsteuerlichen Betriebsstätten zu einem Konzern i. S. d. § 18 AktG oder einem einzelnen Unternehmen gehören sowie die Außenumsatzgrenze (50 Mio. Euro) erfüllen und mindestens 10.000 Arbeitnehmer haben. Außerdem sind solch koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung zulässig, wenn zwar die Konzernkriterien nicht vorliegen, jedoch eine anderweitige enge (z. B. wirtschaftliche) Verbundenheit anzunehmen ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
§ 15 Abs. 1 ApO enthält eine ausführlichere Darstellung und Stärkung der Rolle des leitenden Konzernprüfers im Hinblick auf organisatorische und fachliche Koordinierung sowie regelmäßige Information der beteiligten Behörden.
Insgesamt wird mit den Neuerungen bezweckt, den Ablauf von Außenprüfungen deutlich zu straffen und auch zu beschleunigen.
