Ablösung einer betrieblichen Übung durch Betriebsvereinbarung
Vor dem LAG Niedersachsen stritten die Parteien über die Gewährung einer zusätzlichen bezahlten Pause unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung.
Der Kläger war als Werkstattmeister beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist auf die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und Dienstanweisungen. Das Unternehmen gewährte langjährig eine bezahlte zusätzliche Frühstückspause von 15 Minuten im Werkstattbereich. Im September 2018 stellt sie diese Praxis ein, nachdem die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung geregelt hatten, dass die Vergütung einer 15-minütigen Pause im Werkstattbereich dauerhaft mit sofortiger Wirkung eingestellt wird.
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Mit seiner Klage machte der Mitarbeiter die entsprechenden Pausenzeiten und Arbeitszeitgutschriften für die Jahre 2019 bis 2022 geltend.
Die Klage war in der zweiten Instanz ohne Erfolg. Denn die möglicherweise rechtswirksam entstandene betriebliche Übung ist dauerhaft und endgültig durch die Betriebsvereinbarung beseitigt worden. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Ansprüche, zu denen auch solche aus betrieblicher Übung zählen, so ausgestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine solche betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung kann ausdrücklich vereinbart werden oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Bei einer ausdrücklichen Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen enthält dieser Arbeitsvertrag eine Öffnungsklausel, sodass eine verschlechternde Betriebsvereinbarung die günstigeren Regelungen des Arbeitsvertrags verdrängt (LAG Niedersachsen, Urt. v. 7.12.2023 – 5Sa408/23).
Dr. Claudia Rid
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