1 Sachverhalt
Die Klägerin Frau K. war viele Jahre lang bei der G GmbH tätig. Die Anteile daran wiederum hält zu 74,9 % deren Geschäftsführer Herr S. und zu 25,1 % der T e. V. Die Personalabteilung des T e. V. nahm bisher alle administrativen Personalangelegenheiten der G GmbH wahr, u. a. Gehaltsabrechnungen, Verwaltung der Urlaubskonten, Führung der Personalakten für die Mitarbeiter der G GmbH. Frau B., Mitarbeiterin des T e. V., war jederzeit direkte Ansprechpartnerin für personalrechtliche Angelegenheiten der Belegschaft und der Geschäftsführung der G GmbH. Da Herr S.
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Dr. Nicole Rademacher
· Artikel im Heft ·
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